Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie gilt im Bereich der Heizkostenverordnung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (s.a. Bild 1), bei denen die Wärme komplett verwertet wird (ohne Notkühlung).

Die Richtlinie weist Methoden für die Abrechnung umlagefähiger Wärmeerzeugungskosten aus. Sie gilt nicht für Anlagen, die nach AVFernwärmeV (z. B. Contracting, gewerbliche Wärmelieferung) abgerechnet werden. Inhaltlich werden die Ermittlung des abrechnungsrelevanten Brennstoffverbrauches, die umlagefähigen Kosten, Berechnungsbeispiele und ein Beispiel für ein Formblatt ausführlich erläutert.

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