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In Deutschland gilt für das Inverkehrbringen von Produkten (also auch für Kälteanlagen und Wärmepumpen) das Produktsicherheitsgesetz. Im Detail: „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicher-heitsgesetz – ProdSG) Ausfertigungsdatum: 08.11.2011; Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 28.4.2020“. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden sollen.

Die Markteinführung einer Kälteanlage ist gemäß § 3 ProdSG nur dann erlaubt, „wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird“. Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.

Insbesondere ergibt sich aus dem Schutzziel dieses Gesetzes, die nationale Umsetzung der europäischen Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 2014/68/EU ehemals 97/23/EG). Aufgrund der Drucklage fallen Kälteanlagen und Wärmepumpen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und eine Umsetzung, der hier enthaltenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen (gemäß Anhang 1) sind somit für Kälteanlagen (Druckbehälteranlagen) obligatorisch.

Die konkrete nationale Umsetzung erfolgt in Deutschland durch die 14.ProdSGV, also eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (vormals GPSG). Diese vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz. (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV Ausfertigungsdatum: 13.05.2015) enthält keine abweichenden Regelungen zur EU-Verordnung, sondern stellt lediglich die Ratifizierung der EU-Richtlinie in deutsches Recht da.

Zum Nachweis, dass diese Anforderungen an einer Kälteanlage eingehalten werden, ist vom Hersteller und vom Inverkehrbringer eine Konformitätserklärung zu erstellen.

Diese Konformitätserklärung bildet die Grundlage zur notwendigen CE Kennzeichnung. Die Basis dieser Konformität, stellen die harmonisierten Normen da, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird bei Druckgeräten oder Baugruppen, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der oben genannten Richtlinie vermutet.

Die DIN EN 378 Teil 2 wird in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU, Stand 2018) als harmonisierte Norm zitiert. Im Anhang ZA der DIN EN 378 Teil 2 ist der Zusammenhang zwischen verschiedenen Abschnitten der EN 378 Teil 2 mit den einschlägigen Artikeln in der Druckgeräterichtlinie beschrieben. Für diese Abschnitte in der EN 378 Teil 2 gilt die Vermutungswirkung, dass eine Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gegeben ist. Wenn in diesen Abschnitten der Bezug zur DIN EN 378 Teil 1 hergestellt wird, dann sind selbstverständlich auch diejenigen Abschnitte der EN 378 Teil 1 entsprechend zu beachten und rechtsverbindlich anzuwenden.

Die DIN EN 378 Teil 2 ist also rechtlich verbindlich im Anlagenbau in der Kältetechnik, für Kälteanlagen und Wärmepumpen, anzuwenden. Insbesondere gilt dies aber auch für bestimmte Inhalte der DIN EN 378 Teil 1, da hier die Grundlagen für die Auslegung und Konstruktion von Kälteanlagen gelegt werden.

Ohne die sicherheitstechnische Einordnung der Kältemittel oder der Kriterien für die Ermittlung der Kältemittelfüllmenge gemäß der DIN EN 378 Teil 1, ist eine Konstruktion eines Kältekreislaufs nicht sinnvoll möglich. Somit sind im Teil 2 konsequenterweise alle relevanten Zitate aus der DIN EN 378 Teil 1 enthalten. Hierdurch werden wesentliche Abschnitte der DIN EN 378 Teil 1 im Sinne der o.g. Ausführungen rechtlich verbindlich, wenn in der Konformitätserklärung die DIN EN 378 als harmonisierte Norm genannt ist.

Zusammenfassung

Obwohl lediglich Teil 2 der DIN EN 378 als harmonisierte Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU veröffentlicht ist, sind auch die sicherheitsrelevanten Grundlagen der DIN EN 378 Teil 1 bei der Konstruktion von Kälteanlagen verbindlich einzuhalten. Die DIN EN 378 „Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen“ stellt insoweit einen rechtsverbindlichen Status beim Anlagenbau in der Kältetechnik dar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der maximalen Kältemittelfüllmengen für brennbare A3 Kältemittel.

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